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   ArbG Erfurt, 31.08.2006 - 8 Ca 154/06   

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ArbG Erfurt, 31.08.2006 - 8 Ca 154/06 (https://dejure.org/2006,72435)
ArbG Erfurt, Entscheidung vom 31.08.2006 - 8 Ca 154/06 (https://dejure.org/2006,72435)
ArbG Erfurt, Entscheidung vom 31. August 2006 - 8 Ca 154/06 (https://dejure.org/2006,72435)
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  • BAG, 21.05.1992 - 2 AZR 10/92

    Verhaltensbedingte Kündigung - Pflichtenkontrolle

    Auszug aus ArbG Erfurt, 31.08.2006 - 8 Ca 154/06
    Zunächst ist ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers festzustellen, wobei es in der Regel erforderlich ist, dass die Pflichtverletzung schuldhaft begangen wurde ( BAG 21. Mai 1992 - 2 AZR 10/92 , AP Nr. 29 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung).

    Sozial gerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie bei verständiger Würdigung in Abwägung der Interessen der Vertragsparteien und des Betriebes billigenswert und angemessen erscheint ( BAG 22. Juli 1982 - 2 AZR 30/81 , EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 10; BAG 21. Mai 1992 - 2 AZR 10/92 , AP Nr. 29 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung).

  • BAG, 26.03.1957 - 3 AZR 608/54

    Befristung von Arbeitsverträgen - Wirksamkeit - Kündigungsschutz - Arbeitsvertrag

    Auszug aus ArbG Erfurt, 31.08.2006 - 8 Ca 154/06
    Zunächst ist ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers festzustellen, wobei es in der Regel erforderlich ist, dass die Pflichtverletzung schuldhaft begangen wurde ( BAG 21. Mai 1992 - 2 AZR 10/92 , AP Nr. 29 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung).

    Sozial gerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie bei verständiger Würdigung in Abwägung der Interessen der Vertragsparteien und des Betriebes billigenswert und angemessen erscheint ( BAG 22. Juli 1982 - 2 AZR 30/81 , EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 10; BAG 21. Mai 1992 - 2 AZR 10/92 , AP Nr. 29 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung).

  • BAG, 26.09.1991 - 2 AZR 132/91

    Kündigung wegen krankheitsbedingter Leistungsminderung

    Auszug aus ArbG Erfurt, 31.08.2006 - 8 Ca 154/06
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (26. September 1991 - 2 AZR 132/91 , EzA § 1 KSchG Personenbedingte Kündigung Nr. 10; 02. April 1987 - 2 AZR 418/86 , AP Nr. 96 zu § 626 BGB) können Kündigungsgründe und Kündigungstatsachen, die dem Arbeitgeber im Zeitpunkt der Unterrichtung des Betriebsrats bekannt sind, die er aber dem Betriebsrat nicht vor Ausspruch der Kündigung mitgeteilt hat, im späteren Kündigungsschutzprozess aus betriebsverfassungsrechtlichen Gründen nicht nachgeschoben werden.

    Entscheidend für die Beurteilung, ob der Arbeitgeber den Betriebsrat ausreichend unterrichtet hat, ist grundsätzlich der zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens durch die Anhörung selbst vermittelte oder beim Betriebsrat bereits vorhandene Kenntnisstand ( BAG 26. September 1991 - 2 AZR 132/91 , a.a.O. m.w.N.).

  • BAG, 19.12.1991 - 2 AZR 367/91

    Wichtiger Grund- Darlegungs- und Beweislast bei Rechtfertigungsgründen

    Auszug aus ArbG Erfurt, 31.08.2006 - 8 Ca 154/06
    Der Arbeitgeber braucht nicht von Vornherein alle nur denkbaren Rechtfertigungsgründe des Arbeitnehmers zu widerlegen ( BAG 19. Dezember 1991 - 2 AZR 367/91 , RzK 6 a Nr. 82).
  • BAG, 22.07.1982 - 2 AZR 30/81

    Ultima-Ratio-Prinzip

    Auszug aus ArbG Erfurt, 31.08.2006 - 8 Ca 154/06
    Sozial gerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie bei verständiger Würdigung in Abwägung der Interessen der Vertragsparteien und des Betriebes billigenswert und angemessen erscheint ( BAG 22. Juli 1982 - 2 AZR 30/81 , EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 10; BAG 21. Mai 1992 - 2 AZR 10/92 , AP Nr. 29 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung).
  • BAG, 04.06.1997 - 2 AZR 526/96

    Kündigung eines U-Bahn-Zugfahrers wegen Volltrunkenheit bei außerdienstlicher

    Auszug aus ArbG Erfurt, 31.08.2006 - 8 Ca 154/06
    Nach dem das Kündigungsrecht beherrschenden Prognoseprinzip ist weiter Voraussetzung für die soziale Rechtfertigung der verhaltensbedingten Kündigung, dass eine Wiederholungsgefahr besteht, d.h. dass zu befürchten ist, der Arbeitnehmer werde auch in Zukunft gleichartige Pflichtverletzungen begehen, oder dass das vorangegangene Ereignis wegen der Schwere der Vertragsverletzung - selbst ohne Wiederholung - sich auch künftig weiter belastend auswirkt ( BAG 04. Juni 1997 - 2 AZR 526/96 , RzK I 6 a Nr. 148).
  • BAG, 11.12.2003 - 2 AZR 36/03

    Fristlose Kündigung

    Auszug aus ArbG Erfurt, 31.08.2006 - 8 Ca 154/06
    Sodann ist zu prüfen, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar ist ( BAG 11. Dezember 2003 - 2 AZR 36/03 , AP Nr. 179 zu § 626 BGB; BAG 17. April 1980 - 2 AZR 519/78, nv).
  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 63/03

    Verhaltensbedingte Kündigung wegen Äußerungen des Arbeitnehmers im

    Auszug aus ArbG Erfurt, 31.08.2006 - 8 Ca 154/06
    Ein verhaltensbedingter, die Kündigung rechtfertigender Grund liegt immer dann vor, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht schuldhaft verletzt, das Arbeitsverhältnis dadurch konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit einer anderen Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien billigenswert und angemessen erscheint ( BAG 17. Juni 2002 - 2 AZR 62/02, EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 59; BAG 24. Juni 2004 - 2 AZR 63/03 , EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 65 jeweils m.w.N.).
  • BAG, 16.08.1991 - 2 AZR 604/90

    Ordentliche Kündigung wegen Verletzung der Pflicht zur Anzeige der Erkrankung

    Auszug aus ArbG Erfurt, 31.08.2006 - 8 Ca 154/06
    Auf einer zweiten Prüfungsstufe ist festzustellen, ob dieses vertragswidrige Verhalten zu konkreten Störungen des Arbeitsverhältnisses führt ( BAG 16. August 1991 - 2 AZR 604/90 , AP Nr. 27 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung).
  • BAG, 17.06.2003 - 2 AZR 62/02

    Kündigung - verhaltensbedingt - Pflegekraft - Geschenkannahme

    Auszug aus ArbG Erfurt, 31.08.2006 - 8 Ca 154/06
    Ein verhaltensbedingter, die Kündigung rechtfertigender Grund liegt immer dann vor, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht schuldhaft verletzt, das Arbeitsverhältnis dadurch konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit einer anderen Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien billigenswert und angemessen erscheint ( BAG 17. Juni 2002 - 2 AZR 62/02, EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 59; BAG 24. Juni 2004 - 2 AZR 63/03 , EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 65 jeweils m.w.N.).
  • BAG, 02.04.1987 - 2 AZR 418/86

    Gewichtung einer Pflichtverletzung eines Betriebsratsmitglieds im Vergleich mit

  • BAG, 01.04.1981 - 7 AZR 1003/78

    Unmöglichkeit der Nachschiebung von Kündigungsgründen im Prozeß, die der

  • BAG, 04.06.1957 - 3 AZR 49/55

    Haushaltsplan - Prozentuale Stellenkürzung - Betriebsbedingtheit einzelner

  • BAG, 17.04.1980 - 2 AZR 519/78
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